LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2010
L 4 KR 200/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 291/09

LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2010 (L 4 KR 200/09) - DRsp Nr. 2011/19317

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen L 4 KR 200/09

DRsp Nr. 2011/19317

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 6.200,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit Hilfs- und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung nach Maßgabe des Vertrages "Über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie" ohne Anstellung eines Stoma-Therapeuten oder Anmeldung eines Mitarbeiters zur Weiterbildung zum Stoma-Therapeuten ab 01.04.2009 streitig.

Die Klägerin betreibt ein Sanitätshaus in A-Stadt und ist Mitglied des Fachverbandes für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e.V. Im Unternehmen sind neben dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin als Orthopädietechnikmeister zehn Mitarbeiter beschäftigt, davon zwei Krankenschwestern. Seit 1989 versorgt die Klägerin im Jahr durchschnittlich 40 Stoma-Patienten (Versicherte der Beklagten) als Außenversorger und nicht Klinikversorger. Die Versorgungen erfolgen durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin und die beiden Krankenschwestern. Die Klägerin beschäftigt keinen Stoma-Therapeuten und könnte eigenen Angaben gemäß (auch) keinen Mitarbeiter zur Fortbildung zum Stoma-Therapeuten abstellen.