BVerfG - Beschluß vom 08.10.2004
1 BvR 682/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; KHG § 17 Abs. 1 lit. a ; BPflV § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 1
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 10.01
OVG Thüringen - 2 KO 90/97 - 4.7.2000,
VG Weimar, vom 20.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1053/95

Zulässigkeit der Absetzung von Mehrerlösen vom Budget eines Krankenhauses

BVerfG, Beschluß vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 682/01

DRsp Nr. 2004/17024

Zulässigkeit der Absetzung von Mehrerlösen vom Budget eines Krankenhauses

1. Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein. Dies gilt auch für Budgetregelungen für ein Krankenhaus.2. Die Regelung in § 17 Abs. 1a KHG und §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 BPflV, wonach vom Budget des Folgejahres Mehrerlöse des Vorjahres in voller Höhe abzusetzen sind, dient nach dem Willen des Gesetzgebers zusammen mit einer Reihe anderer Maßnahmen dazu, der dramatischen Kostenentwicklung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen zu wirken und stellen damit zulässige Einschränkungen der Berufsfreiheit dar.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; KHG § 17 Abs. 1 lit. a ; BPflV § 12 Abs. 4 ;

Gründe: