Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. August 2008 und des Sozialgerichts Hannover vom 24. November 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag auf Abzweigung für die Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 546,78 Euro festgesetzt.
I
Die klagende Stadt begehrt Abzweigung von der dem Beigeladenen in der Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2004 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem erhöhten und dem allgemeinen Leistungssatz.
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