BAG - Urteil vom 09.12.2014
3 AZR 323/13
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 67
BAGE 150, 147
BB 2015, 692
BB 2015, 948
EzA-SD 2015, 12
MDR 2015, 840
NZA 2015, 1198
NZA-RR 2015, 5
ZIP 2015, 941
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 85/11
ArbG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2548/11

Zulässigkeit der Änderung einer Versorgungsregelung betreffend noch nicht erdiente Zuwächse

BAG, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 323/13

DRsp Nr. 2015/4098

Zulässigkeit der Änderung einer Versorgungsregelung betreffend noch nicht erdiente Zuwächse

1. Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich-proportionaler Gründe. Darunter sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. 2. Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Verflechtungen innerhalb des Konzerns können allerdings dazu führen, dass ausnahmsweise eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.