OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2023
16 U 95/23
Normen:
§ 1004 BGB; § 823 Abs 1 BGB; Art 1 GG; Art 2 GG;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 228/23

Zulässigkeit der Äußerung #DubistEinMann im Rahmen einer Diskussion über das Recht auf Selbstbestimmung und Transgeschlechtlichkeit in sozialen Netzwerken

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 16 U 95/23

DRsp Nr. 2023/14646

Zulässigkeit der Äußerung "#DubistEinMann" im Rahmen einer Diskussion über das Recht auf Selbstbestimmung und Transgeschlechtlichkeit in sozialen Netzwerken

Die Äußerung "#DubistEinMann" im Rahmen einer Diskussion über das Recht auf Selbstbestimmung und Transgeschlechtlichkeit in sozialen Netzwerken stellt eine zulässige Meinungsäußerung und insbesondere keine Schmähkritik dar.

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.7.2023 - Az. 2-03 O 228/23 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

§ 1004 BGB; § 823 Abs 1 BGB; Art 1 GG; Art 2 GG;

Gründe

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des §546 ZPO zu Lasten der Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als zutreffend.

1. Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) gemäß § Abs. Satz 2 analog, § Abs. , Art. Abs. , Art. Abs. auf Unterlassung der mit dem Eilantrag angegriffenen Äußerung verneint.