LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2017
16 TaBV 32/17
Normen:
MitbestG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/16

Zulässigkeit der allgemeinen Anordnung der Briefwahl bei den Wahlen zum Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 32/17

DRsp Nr. 2018/6272

Zulässigkeit der allgemeinen Anordnung der Briefwahl bei den Wahlen zum Betriebsrat

Die allgemeine Anordnung der Briefwahl ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5, 7 und 8 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2016 - 5 BV 5/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 22;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat.

Die Beteiligte zu 9 betreibt mit verschiedenen Konzerngesellschaften u.a. Krankenhäuser. Insgesamt werden 3.036 Arbeitnehmer beschäftigt. Beteiligter zu 10 ist der dort gewählte Aufsichtsrat. Die Beteiligten zu 5-8 sind die bei der am 25. Februar 2016 erfolgten Aufsichtsratswahl gewählten Arbeitnehmervertreter. Die Antragsteller zu 1-4 haben diese Wahl angefochten.

§ 2 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 9 regelt: