Die Beschwerde der Beteiligten zu 5, 7 und 8 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat.
Die Beteiligte zu 9 betreibt mit verschiedenen Konzerngesellschaften u.a. Krankenhäuser. Insgesamt werden 3.036 Arbeitnehmer beschäftigt. Beteiligter zu 10 ist der dort gewählte Aufsichtsrat. Die Beteiligten zu 5-8 sind die bei der am 25. Februar 2016 erfolgten Aufsichtsratswahl gewählten Arbeitnehmervertreter. Die Antragsteller zu 1-4 haben diese Wahl angefochten.
§ 2 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 9 regelt:
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