BSG - Urteil vom 24.09.2008
B 12 KR 11/07 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 153; SGB V § 155 Abs. 4; SGB V § 220; SGB V § 265 Satz 11 Alt. 1; SGB V § 265 Satz 11 Alt. 2; SGB V § 265a; SGB V § 265a; SGB V § 266; SGB V § 269; SGG § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 103, 17
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 214/04
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 20/03

Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Krankenkasse gegen einen Verbandsumlagebescheid; Zulässigkeit der Umlage von Kostenaufwand durch einen Haftungseintritt auf die Verbandsmitglieder; Stellung der gesetzlichen Krankenkassen als Wettbewerber

BSG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 11/07 R

DRsp Nr. 2009/4258

Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Krankenkasse gegen einen Verbandsumlagebescheid; Zulässigkeit der Umlage von Kostenaufwand durch einen Haftungseintritt auf die Verbandsmitglieder; Stellung der gesetzlichen Krankenkassen als Wettbewerber

1. Die Anfechtungsklage einer betroffenen Krankenkasse gegen einen Verbandsumlagebescheid ist zulässig. 2. Ein Landesverband der Krankenkassen darf nach § 265 Satz 11 SGB V den aus Anlass der Abwendung eines Haftungseintritts nach § 155 Abs. 4 SGB V entstandenen Kostenaufwand auf seine Verbandsmitglieder umlegen und durch Satzung regeln. 3. Der bundesweite Risikostrukturausgleich trägt dazu bei, die Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Allein der Erfüllung dieser sozialstaatlichen Aufgabe dient der "Kassenwettbewerb" und nur in dieser Aufgabenstellung ist die Krankenkasse von der Regelung des § 265 SGB V betroffen. Über privatrechtlich geordnete Handlungsspielräume, wie sie etwa privaten Versicherungsunternehmen eröffnet sind, verfügt sie damit nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.