I. Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Beitragsforderungen der beigeladenen Berufsgenossenschaft mit monatlichen Rentenzahlungen der Beklagten.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. September 2002 Regelaltersrente (RAR). Nach Anhörung des Klägers erklärte die Beklagte ihm gegenüber mit Bescheid vom 20. Oktober 2003: "Aufgrund des Verrechnungsersuchens der (Beigeladenen) werden wir ab 1. Dezember 2003 monatlich Ç 83,87 Ihrer Versichertenrente gemäß § 52 SGB I iVm § 51 Abs 2 SGB I mit der Forderung der (Beigeladenen) in Höhe von Ç 2.590,65 ... verrechnen. Ab 1. Dezember 2003 ist an Sie noch ein Rentenbetrag in Höhe von monatlich Ç 622,22 zu zahlen." Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
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