BSG - Urteil vom 27.03.2007
B 13 RJ 43/05 R
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2 § 52 ; SGB X § 39 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 135/05
SG Düsseldorf, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 45/04

Zulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes

BSG, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen B 13 RJ 43/05 R

DRsp Nr. 2008/364

Zulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes

Die Anfechtungsklage wird unzulässig, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt erledigt. Das gilt auch dann, wenn die Erledigung erst während des Revisionsverfahrens eintritt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 2 § 52 ; SGB X § 39 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Beitragsforderungen der beigeladenen Berufsgenossenschaft mit monatlichen Rentenzahlungen der Beklagten.

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. September 2002 Regelaltersrente (RAR). Nach Anhörung des Klägers erklärte die Beklagte ihm gegenüber mit Bescheid vom 20. Oktober 2003: "Aufgrund des Verrechnungsersuchens der (Beigeladenen) werden wir ab 1. Dezember 2003 monatlich Ç 83,87 Ihrer Versichertenrente gemäß § 52 SGB I iVm § 51 Abs 2 SGB I mit der Forderung der (Beigeladenen) in Höhe von Ç 2.590,65 ... verrechnen. Ab 1. Dezember 2003 ist an Sie noch ein Rentenbetrag in Höhe von monatlich Ç 622,22 zu zahlen." Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.