Nach § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ergeht die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge aus (Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 178a RdNr 9; Bundesverwaltungsgericht vom 8.12.2006 -
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