LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2013
L 5 R 652/13 B ER
Normen:
SGB IV § 28p; SGG § 86b; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 792/13

Zulässigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung im sozialgerichtlichen Verfahren; einstweiliger Rechtsschutz aufgrund von rechtlichen Bedenken gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid; ausschließliche Ermittlungen des Hauptzollamtes

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 5 R 652/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25626

Zulässigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung im sozialgerichtlichen Verfahren; einstweiliger Rechtsschutz aufgrund von rechtlichen Bedenken gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid; ausschließliche Ermittlungen des Hauptzollamtes

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2013 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.03.2013 angeordnet ohne Leistung einer Sicherheit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 140.782,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGG § 86b; StGB § 266a;

Gründe

I.