Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2013 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.03.2013 angeordnet ohne Leistung einer Sicherheit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert wird auf 140.782,20 Euro festgesetzt.
I.
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