LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2017
5 Sa 377/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 882/15

Zulässigkeit der Anrechnung von Betriebsrenten von mehreren privatwirtschaftlichen Arbeitgebern auf eine BetriebsrenteWirksamkeit der Vereinbarung einer den Regelungen des Beamtenrechts entsprechenden betrieblichen Altersversorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 377/16

DRsp Nr. 2017/14701

Zulässigkeit der Anrechnung von Betriebsrenten von mehreren privatwirtschaftlichen Arbeitgebern auf eine Betriebsrente Wirksamkeit der Vereinbarung einer den Regelungen des Beamtenrechts entsprechenden betrieblichen Altersversorgung

1. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des jeweils geltenden Beamtenrechts als Grundlage einer betrieblichen Altersversorgung und die damit einhergehende Geltung beamtenversorgungsrechtlicher Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung als Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Versorgungsvereinbarung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus Betriebsrenten von mehreren privatwirtschaftlichen Arbeitgebern auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur zulässig, soweit diese in einer betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Dass hierdurch die gesamten Altersversorgung eines Arbeitnehmers durch den Bezug mehrerer Betriebsrenten von privatwirtschaftlichen Arbeitgebern höher ist, als es dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip entspricht, ist hinzunehmen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 2. 3. 4. II. III.