LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2002
L 13 AL 833/02
Normen:
AlhiV § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; AlhiV (2002) § 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 193 Abs. 2 ; SGG § 143 § 156 Abs. 2 ; ZPO § 524 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 7 AL 1583/00 - 27.07.2000,

Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Doppelanrechnung von Vermögen beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen L 13 AL 833/02

DRsp Nr. 2006/24091

Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Doppelanrechnung von Vermögen beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

1. Der Beteiligte kann dieselbe Anschlussberufung nach wirksamer Zurücknahme einer unselbständigen Anschlussberufung nicht erneut einlegen. 2. Wenn sich die Bundesanstalt für Arbeit gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe wendet und ein Anspruch auf diese Leistung bis 31.12.2001 bestanden hat, so schließt für die Zeit ab 1.1.2002 das damals vorhandene verwertbare Vermögen den Anspruch aus. Da gilt auch dann, wenn das Vermögen schon früher berücksichtigt wurde. Die für Bezugszeiten ab 1.1.2002 geltende Mehrfachanrechnung ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; AlhiV (2002) § 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 193 Abs. 2 ; SGG § 143 § Abs. ;