Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch in der Revisionsinstanz.
Der Streitwert wird auf 6.474,61 Euro festgesetzt.
Streitig ist, ob die Beklagte von der Klägerin Beiträge für die Jahre 2001 sowie 2003 bis 2005 nachfordern darf.
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