BSG - Urteil vom 22.09.2009
B 2 U 32/08 R
Normen:
SGB VIII § 168 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1249/08
SG Karlsruhe, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1194/07

Zulässigkeit der Aufhebung bestandskräftiger Feststellungen eigener Beitragszahlungsansprüche durch die Berufsgenossenschaft; Ermessensausübung bei der Aufhebungsentscheidung

BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen B 2 U 32/08 R

DRsp Nr. 2009/26165

Zulässigkeit der Aufhebung bestandskräftiger Feststellungen eigener Beitragszahlungsansprüche durch die Berufsgenossenschaft; Ermessensausübung bei der Aufhebungsentscheidung

1. Für den Nachweis der Prozessvollmacht gelten für Bevollmächtigte eines beklagten Trägers keine anderen Grundsätze als für die Prozessvertreter anderer Beteiligter (vgl § 73 Abs 2 SGG). 2. § 168 Abs 2 SGB VII ermächtigt den zuständigen Träger dazu, frühere Beitragsfestsetzungen aufzuheben. Die Aufhebung kann auf verschiedene Weise erfolgen, muss aber hinreichend bestimmt erklärt werden, um die wirksame und bindende Beitragserstfestsetzung zu beseitigen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch in der Revisionsinstanz.

Der Streitwert wird auf 6.474,61 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 168 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Streitig ist, ob die Beklagte von der Klägerin Beiträge für die Jahre 2001 sowie 2003 bis 2005 nachfordern darf.