LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.12.2018
3 Sa 123/18
Normen:
BGB § 387; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 252; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 74/17

Zulässigkeit der Aufrechnung einer Nettoschadensersatzforderung mit einer Bruttoforderung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 123/18

DRsp Nr. 2019/1728

Zulässigkeit der Aufrechnung einer Nettoschadensersatzforderung mit einer Bruttoforderung

Eine Nettoschadensersatzforderung kann nicht mit einer Bruttoforderung aufgerechnet werden, da es in soweit an der notwendigen Gleichartigkeit im Sinne des § 387 BGB fehlt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.06.2018 -11 Ca 74/17 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 252; ZPO § 287;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Zahlungsansprüche in Höhe von 800,00 €.