BSG - Urteil vom 16.12.2009
B 7 AL 43/07 R
Normen:
BGB § 117; BGB § 387; BGB § 394; BGB § 406; BGB § 407; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 53 Abs. 3; SGB I § 53 Abs. 5; SGB III § 57; SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 481/05
SG Augsburg, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 456/03

Zulässigkeit der Aufrechnung eines Anspruchs auf Überbrückungsgeld mit einer Erstattungsforderung wegen zu Unrecht gewährter Reisekosten durch die Bundesagentur für Arbeit

BSG, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen B 7 AL 43/07 R

DRsp Nr. 2010/2220

Zulässigkeit der Aufrechnung eines Anspruchs auf Überbrückungsgeld mit einer Erstattungsforderung wegen zu Unrecht gewährter Reisekosten durch die Bundesagentur für Arbeit

Ansprüche auf Geldleistungen können nur nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 und 3 SGB I übertragen werden; laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, sind gemäß § 53 Abs. 3 SGB I nur insoweit abtretbar, als sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Beim Überbrückungsgeld handelt es sich um eine laufende Geldleistung, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist. Wie hoch der für Arbeitseinkommen geltende pfändungsfreie Betrag ist, muss ggf. insbesondere unter Beachtung etwaiger Unterhaltsverpflichtungen genau festgestellt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8.8.2007 aufgehoben, soweit er die Anfechtung des Bescheides vom 14.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2003 betrifft. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 803,14 Euro an die Beigeladene verlangt, wird die Revision als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 117; BGB § 387; BGB § 394; § ;