LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.07.2016
2 Sa 787/16
Normen:
BGB § 612a; TVG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 15
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 902/15

Zulässigkeit der Auslobung einer StreikbruchprämieAnspruch am Streik beteiligter Arbeitnehmer auf Zahlung der Streikbruchprämie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 787/16

DRsp Nr. 2017/3198

Zulässigkeit der Auslobung einer Streikbruchprämie Anspruch am Streik beteiligter Arbeitnehmer auf Zahlung der Streikbruchprämie

Die Aushebung einer "Streikbruchprämie" ist arbeitskampfrechtlich zulässig und stellt auch keine Maßregelung i.S.v. § 612 a BGB dar.

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 28.04.2016 - 1 Ca 902/15 - wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten "Streikbruchprämie".

Der Kläger ist als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (im Folgenden: TV-N BRB) Anwendung.