LAG Köln - Urteil vom 02.03.2018
6 Sa 952/17
Normen:
KSchG § 1; AGG § 3; AGG § 7; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 705/16

Zulässigkeit der außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach vorhergegangener ordentlicher Kündigung mit unwiderruflicher Freistellung

LAG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 952/17

DRsp Nr. 2018/5774

Zulässigkeit der außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach vorhergegangener ordentlicher Kündigung mit unwiderruflicher Freistellung

Weder die im Zusammenhang mit einer bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber erklärte unwiderrufliche Freistellung noch die dem Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit, sich von seinem leitenden Angestellten durch einseitigen Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung zu trennen, schließt eine fristlose Kündigung von vornherein aus. Liegen besondere Umstände vor, kann es dem Arbeitgeber trotzdem unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.02.2017 - 5 Ca 705/16 d - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; AGG § 3; AGG § 7; BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 26.02.2016, einer weiteren arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, um Weiterbeschäftigung, Differenzlohnansprüche und Annahmeverzugsansprüche.

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