Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 2 B 16/04 KR ER - 08.07.2004 ,
SG Düsseldorf, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 86/04
Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundessozialgericht
BSG, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 5/04 S
DRsp Nr. 2005/8730
Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundessozialgericht
Spätestens seit Inkrafttreten der Vorschriften über die Anhörungsrüge kommt eine außerordentliche Beschwerde zum Bundessozialgericht gegen eine mit Beschwerde oder Revision nicht mehr anfechtbare Entscheidung des Landessozialgerichts nicht mehr in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]