BAG - Urteil vom 21.04.2016
2 AZR 697/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 2; TzBfG § 21; Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung - (SUrlV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.11.2004 (BGBl. I S. 2836) § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 7/15
ArbG Karlsruhe, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 329/14

Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden AuslauffristUmfang der Anhörung des Betriebsrats bezüglich der Kündigungsgründe im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVGKeine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bei Beendigung des beamtenrechtlichen Sonderurlaubs nach den Regelungen der SUrlV

BAG, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 697/15

DRsp Nr. 2016/12109

Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist Umfang der Anhörung des Betriebsrats bezüglich der Kündigungsgründe im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG Keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bei Beendigung des beamtenrechtlichen Sonderurlaubs nach den Regelungen der SUrlV

1. Eine außerordentliche Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. 2. Auf dem Betriebsrat nicht mitgeteilte Kündigungsgründe kann der Arbeitgeber die Kündigung im Rechtsstreit nicht stützen. 3. Es besteht kein gesetzliches oder behördliches Beschäftigungsverbot im Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer zugleich Beamter ist, aber nicht weiter von seinen Dienstpflichten nach den Regelungen der SUrlV beurlaubt wird. Allein der Konflikt der gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Dienstpflicht mit der Arbeitspflicht aus einem daneben bestehenden Arbeitsverhältnis begründet kein absolutes Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber.