LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.05.2017
4 Sa 27/17
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1; StPO § 152 Abs. 2; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 56; ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 399/16

Zulässigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 27/17

DRsp Nr. 2017/14698

Zulässigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

1. Voraussetzung der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines anhängigen Strafverfahrens ist in erster Linie das Vorliegen des Verdachts einer Straftat. Dafür reicht ein vager Verdacht oder die bloße Behauptung einer Partei nicht aus. 2. Im übrigen kommt die Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren nur in Betracht, wenn erkennbar ist, dass die Strafermittlungen Einfluss auf die Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens haben könnten. Insbesondere muss hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1; StPO § 152 Abs. 2; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 56; ArbGG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung eines gegen die Beklagte geführten Strafverfahrens.

Die Klägerin verfolgt in der Berufung nur noch einen Antrag auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von

- Polyethanschaumsystemen,

- lösemittelhaltigen Klebstoffen,

- Schmelzklebern und

- wässrigen Dispersionsklebern