LAG Köln, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 767/11
ArbG Bonn, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 161/11
Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten
BAG, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 457/12
DRsp Nr. 2014/4758
Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten
Orientierungssätze:1. Zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4TzBfG erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung vereinbart werden kann, zählen die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden.
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