LAG Köln - Urteil vom 10.09.2014
11 Sa 786/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ha 23/12

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Leiterin des Chorbüros einer Staatsoper

LAG Köln, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 786/13

DRsp Nr. 2015/9426

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Leiterin des Chorbüros einer Staatsoper

Zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen der Eigenart der Arbeitsleistung und deren Verlängerung durch Unterbleiben der Nichtverlängerungsmitteilung im Bereich des NV-Bühne.

Die Tätigkeit einer Leiterin des Chorbüros ist dem künstlerischen Betrieb zuzuordnen, da sie als Assistentin des künstlerischen Betriebes tätig wird und erheblichen Einfluss auf die Verwirklichung des künstlerischen Konzepts hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2013 - 1 Ha 23/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage (§ 110 ArbGG) um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

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