LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2017
7 Sa 360/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 374/16

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Sprachförderlehrerein für Kinder in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 360/16

DRsp Nr. 2017/7796

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Sprachförderlehrerein für Kinder in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende

Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Sprachförderlehrerin für Kinder in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende besteht nicht der sachliche Grund des nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen würde. Die Unsicherheit des beklagten Landes allein, ob und in welchem Umfang zukünftig in der Aufnahmeeinrichtung Aufgaben der Sprachförderung wahrgenommen werden, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juni 2016, Az. 2 Ca 374/16, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die 1978 geborene Klägerin ist seit dem 15. Oktober 2012 beim beklagten Land jeweils aufgrund befristeter Verträge beschäftigt.

1. 2.