Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juni 2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die 1978 geborene Klägerin ist seit dem 15. Oktober 2012 beim beklagten Land jeweils aufgrund befristeter Verträge beschäftigt.
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