LAG Köln - Urteil vom 18.12.2014
7 Sa 587/14
Normen:
§ 14 TzBfG; § 21 BEEG; TV Ratio DTAG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 353/14

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses als Vertreter für eine Mitarbeiterin in Elternzeit

LAG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 587/14

DRsp Nr. 2015/14939

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses als Vertreter für eine Mitarbeiterin in Elternzeit

Zu den Auswirkungen einer auf einem Interessenausgleich/Sozialplan beruhenden, durch betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen bedingten Versetzung eines Elternzeitvertreters auf die Befristung seines Arbeitsvertrages nach § 21 BEEG.

1. Hat die von einem Arbeitnehmer aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu vertretenden Mitarbeiterin die von ihr beantragte Elternzeit tatsächlich wie vorgesehen bis zum Ende durchgeführt, so bestand ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses, der auch nicht nachträglich weggefallen ist. 2. Durch eine betriebliche Umorganisation kommt in der Regel kein neues Arbeitsverhältnis zustande.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.05.2014 in Sachen 2 Ca 353/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 14 TzBfG; § 21 BEEG; TV Ratio DTAG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen nachträglich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

1.) 2.) 1.) 2.)