BAG - Urteil vom 12.11.2014
7 AZR 891/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; TzBfG § 17 S. 1, 2; BeschFG § 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; KSchG § 7 Hs. 1; TVöD/TV-L § 30 Abs. 2; ZPO § 796a; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG § 5 Nr. 1 Buchst. a, b, c;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 125
AUR 2015, 108
ArbRB 2015, 70
BAGE 150, 8
DB 2015, 8
MDR 2015, 662
ZIP 2015, 752
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 501/12
ArbG Wilhelmshaven - 2 Ca 4/12 Ö - 14.03.2012,

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich

BAG, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 891/12

DRsp Nr. 2015/1655

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich

Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, kann diese nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt sein, wenn der Vergleich zur Beilegung einer Streitigkeit über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird. Hierzu gehört auch ein Rechtsstreit, mit dem der Arbeitnehmer die Fortführung seines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags erreichen will. Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs.