BAG - Urteil vom 06.04.2011
7 AZR 716/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 17 S. 1;
Fundstellen:
ArbR 2011, 218
AuA 2011, 303
AuR 2011, 225
BAG-Pressemitteilung Nr. 25/11
BAGE 137, 275
EzA-SD 2011, 4 (Pressemitteilung)
MDR 2011, 1427
NJW 2011, 2750
NZA 2011, 905
NZG 2011, 579
Personal 2011, 54
SAE 2011, 108 (Pressemitteilung)
StBW 2011, 379 (Pressemitteilung)
ZIP 2011, 1531
ZTR 2011, 288 (Pressemitteilung)
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2274/08
LAG Sachsen, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 13/09

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren; Vorliegen einer Zuvor-Beschäftigung i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei Zurückliegen des früheren Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre; Verhinderung von Befristungsketten als Zweck des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG; Auslegung des Verbots der Vorbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 716/09

DRsp Nr. 2011/7760

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren; Vorliegen einer Zuvor-Beschäftigung" i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei Zurückliegen des früheren Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre; Verhinderung von Befristungsketten als Zweck des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG; Auslegung des Verbots der Vorbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt. Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Eine "Zuvor-Beschäftigung" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift. 3. 4. 5. 6.