LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.06.2018
9 Sa 1128/7
Normen:
ZPO § 260; ZPO § 263; SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 508/13

Zulässigkeit der Begründung von Ansprüchen im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes nach dem SokaSiG erstmals in der BerufungsinstanzTeilnahme eines säurefeste Fliesen verlegenden und versiegelnden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 1128/7

DRsp Nr. 2019/1068

Zulässigkeit der Begründung von Ansprüchen im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes nach dem SokaSiG erstmals in der Berufungsinstanz Teilnahme eines säurefeste Fliesen verlegenden und versiegelnden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt.2. Zur Frage der Verfassungskonformität des SokaSiG3. Das Verlegen säurefester Fliesen und das anschließende säurefeste Versiegeln der gefliesten Flächen sind bauliche Tätigkeiten iSd. VTV.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013 - 4 Ca 508/13 - wird, soweit das Hessische Landesarbeitsgericht nicht bereits mit Urteil vom 23. November 2015 - 18 Sa 1474/14 - und mit Urteil vom 23. November 2015 - 18 Sa 918/15 - darüber entschieden hat, auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 260; ZPO § 263; SokaSiG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2011 zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes verpflichtet ist.

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