BSG - Beschluss vom 29.03.2012
B 14 AS 251/11 B
Normen:
SGG § 160a; ZPO § 114; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2253/10
SG Düsseldorf, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 325/07

Zulässigkeit der Beiordnung eines Notanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 251/11 B

DRsp Nr. 2012/14906

Zulässigkeit der Beiordnung eines Notanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beiordnung eines Notanwalts in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos erscheint, weil nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds nicht gegeben sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für sein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2011 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für dieses Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a; ZPO § 114; ZPO § 78b;

Gründe: