Der Antrag des Klägers, ihm für sein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2011 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für dieses Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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