Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine Versorgungsrente von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Im März 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung, des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom 11. November 2000) auszugsweise wie folgt:
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