BSG - Urteil vom 28.06.1991
2 RU 24/90
Normen:
SGB I § 11 ; SGB X § 25 ; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 144 Nr. 3

Zulässigkeit der Berufung

BSG, Urteil vom 28.06.1991 - Aktenzeichen 2 RU 24/90

DRsp Nr. 1998/7709

Zulässigkeit der Berufung

1. Wenn von der Verwaltung Akteneinsicht begehrt wird, betrifft die Berufung keinen Anspruch auf eine einmalige Leistung (Weiterführung von BSG vom 25.7.1985 - 7 RAr 33/84 = SozR 1500 § 144 Nr. 39). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 11 ; SGB X § 25 ; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger erlitt am 4. Juni 1985 einen Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen er von der Beklagten Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 vH erhält. Seine Klage auf Zahlung einer Rente nach einem höheren Grad der MdE blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 16. März 1989 - L 7 U 2265/87).

Mit Schreiben vom 24. Februar 1988 beantragte der Kläger, ihm zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen seinen Arbeitgeber den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten über seinen Arbeitsunfall zu übermitteln.

Die Beklagte lehnte dies ab, da der Bericht Betriebsgeheimnisse und damit geschützte Sozialdaten Dritter enthalte (Bescheid vom 29. Juli 1988; Widerspruchsbescheid vom 13. September 1988). Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 19. Oktober 1989 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Einsicht in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes zu gewähren, der über den Arbeitsunfall des Klägers vom 4. Juni 1985 angefertigt wurde.