BAG - Urteil vom 27.03.2019
5 AZR 591/17
Normen:
RL 2011/7/EU Art. 6 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 5; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 288 Nr. 7
AuR 2019, 389
AuR 2019, 437
BAGE 166, 216
BB 2019, 1779
EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 50
EzA-SD 2019, 16
MDR 2019, 1512
NJW 2019, 2420
NZA 2019, 1013
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 620/17
ArbG Hagen, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2299/16

Zulässigkeit der Berufung als ProzessfortsetzungsbedingungKeine Erhöhung des Beschwerdegegenstandes bei unselbstständigen NebenforderungenVerzugspauschale als Kosten i.S.d. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO

BAG, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 591/17

DRsp Nr. 2019/9594

Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung Keine Erhöhung des Beschwerdegegenstandes bei unselbstständigen Nebenforderungen Verzugspauschale als Kosten i.S.d. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO

Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB erhöht den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wenn sie als Nebenforderung zu einer rechtshängigen Hauptforderung geltend gemacht wird. Orientierungssätze: 1. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gehört zu den Kosten iSv. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Dies sind die auf die Durchsetzung des (Haupt-)Anspruchs verwendeten Vermögensopfer, zu denen sowohl Prozesskosten (sofern sie nicht dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO vorbehalten sind) als auch die außergerichtlichen Kosten jeder Art zählen (Rn. 16 ff.). 2. Verlangt der Kläger vom Beklagten die Zahlung der Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in einem Rechtsstreit als Nebenforderung zu einer rechtshängigen Hauptforderung, erhöht dies nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes iSv. § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG (Rn. 12).

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. November 2017 - 6 Sa 620/17 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 6. April 2017 - 2 Ca 2299/16 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: