LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2018
14 Sa 357/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 511; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 31/15

Zulässigkeit der Berufung bei Änderung des Grundes für die Forderung eines 13. Monatseinkommens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 357/17

DRsp Nr. 2018/11247

Zulässigkeit der Berufung bei Änderung des Grundes für die Forderung eines 13. Monatseinkommens

Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Kläger den in erster Instanz verfolgten Streitgegenstand (13. Monatseinkommen aus betrieblicher Übung) nicht mehr verfolgt, sondern mit ihr nur noch und erstmals einen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt darauf stützt, andere Arbeitnehmer hätten einen solchen aus einem gekündigten nachwirkenden Tarifvertrag und es bestehe insofern ein Anspruch auf Gleichbehandlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. Juli 2015 - 3 Ca 31/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 511; ZPO § 522 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 2014.

Der Beklagte ist nach dem Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 1. März 2016 (Bl. 87 d. A.) Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A (künftig: Schuldnerin).

Der Kläger ist seit dem 1. August 1990 bei der Schuldnerin als Facharbeiter mit einem Stundenlohn von im Jahre 2014 18,17 € brutto beschäftigt. Seit dem 1. August 2006 ist er Mitglied der Gewerkschaft IG Bau. Die Schuldnerin war ebenfalls tarifgebunden.