BSG - Urteil vom 22.08.1990
10 RKg 29/88
Normen:
BKGG § 2 Abs. 5 S. 1, § 27 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a, Art. 1 Buchst. f, Art. 1 Buchst. u Ziff i, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 2 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 67, 194
SozR 3-5870 § 27 Nr. 1
ZAR 1991, 144

Zulässigkeit der Berufung bei Rechtsstreit um das Kindergeld für mehrere Kinder, Anspruch auf Kindergeld für arbeitslose Kinder in anderem EG-Mitgliedsstaat

BSG, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen 10 RKg 29/88

DRsp Nr. 1998/7962

Zulässigkeit der Berufung bei Rechtsstreit um das Kindergeld für mehrere Kinder, Anspruch auf Kindergeld für arbeitslose Kinder in anderem EG-Mitgliedsstaat

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist in einem Rechtsstreit um das Kindergeld für mehrere Kinder für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung jedes Kindes gesondert zu prüfen.2. Kindergeldberechtigte haben in Anwendung der EWGV 1408/71 u.U. auch Anspruch auf Kindergeld für ihre in einem anderen Mitliedstaat lebenden arbeitslosen Kinder. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 5 S. 1, § 27 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a, Art. 1 Buchst. f, Art. 1 Buchst. u Ziff i, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 2 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Kinder Felicita und Francesco Kindergeld zusteht.

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger. Er arbeitet seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer. Seine sechs Kinder leben in Italien. Für seine Tochter Felicita wurde ab Dezember 1982 Kindergeld nicht mehr gezahlt. Francesco beendete am 30. Juni 1984 seine Schulausbildung und wird seitdem nicht mehr bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt.