LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.2017
4 Sa 79/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 164/16

Zulässigkeit der Berufung bei Stellung lediglich eines ZurückverweisungsantragsAnforderungen an die Berufungsbegründung bei Rüge eines Verfahrensverstoßes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 79/16

DRsp Nr. 2017/8561

Zulässigkeit der Berufung bei Stellung lediglich eines Zurückverweisungsantrags Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Rüge eines Verfahrensverstoßes

1. Eine Berufung bedarf eines Sachantrags. Der alleinige Berufungsantrag, den Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweisen ohne (ergänzenden) Sachantrag, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird. 2. Wird die Berufung allein auf einen Verfahrensverstoß gestützt (hier: Erlass eines Urteils nach Lage der Akten), ist für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der Darstellung des Rechtsverstoßes auch eine Darlegung der Erheblichkeit des Rechtsverstoßes für die angegriffene Entscheidung erforderlich. Der Berufungsführer muss demnach darlegen, dass ohne den Verfahrensverstoß (möglicherweise) in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.11.2016 (4 Ca 164/16) wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2;

Tatbestand

1. 2. 3.