LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2004
18 Sa 1429/03
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen - 2 (4) Ca 1429/03 - 17.06.2003,

Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Klageänderung in der Berufungsinstanz, Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs, Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1429/03

DRsp Nr. 2004/9823

Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Klageänderung in der Berufungsinstanz, Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs, Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens

»Die Berufung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Berufungsklägers enthält und wenn mit der Berufung gerade die Beseitigung dieser Beschwer oder eines Teils von ihr erstrebt wird. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht allein Ziel der Berufung sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der am 03.01.1940 geborene Kläger war seit dem 01.10.1969 bei der Beklagten als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens tätig. Ihm war Prokura erteilt. Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft eines unter der Bezeichnung "R2xxxx-Möbel-Unternehmensverband" betriebenen Möbelhandelsbetrieb mit Zentraleinkauf, Beteiligungsgesellschaften und einer Vielzahl von Möbelhäusern.

Mit Schreiben vom 27.08.1997 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.1998 aus.

Gegen diese Kündigung hat der Kläger sich gewehrt mit seiner am 04.09.1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage.