LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2015
10 Sa 1199/15
Normen:
BGB § 628 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 6556/15

Zulässigkeit der Berufung des Klägers gegen ein klagezusprechendes Urteil

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1199/15

DRsp Nr. 2016/5806

Zulässigkeit der Berufung des Klägers gegen ein klagezusprechendes Urteil

Im Zusammenhang mit einem unbezifferten Schadenersatzbegehren kann auch der obsiegende Kläger gegen ein Versäumnisurteil Berufung einlegen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisteilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 2015 - 63 Ca 6556/15 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 31.410,88 EUR brutto (einunddreißigtausendvierhundertzehn, 88/100) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 31.410,88 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen des § 628 Abs. 2 BGB über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzes wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.

Der Kläger ist 41 Jahre alt (.... 1974), verheiratet und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war bei der Beklagten vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2015 als Informatiker in Vollzeit beschäftigt. Zuvor war er bei der Beklagten bereits seit dem 1. Oktober 1999 als studentischer Mitarbeiter tätig.