LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2017
8 Sa 1347/16
Normen:
ZPO § 519;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 186/16

Zulässigkeit der Berufung gegen ein außerhalb eines Urteilsverfahrens ergangenes Urteil

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 1347/16

DRsp Nr. 2017/9152

Zulässigkeit der Berufung gegen ein außerhalb eines Urteilsverfahrens ergangenes Urteil

Einem Urteil, dass außerhalb eines Urteilsverfahren ergangen ist, etwa weil überhaupt keine Klage erhoben worden ist, kann keine Wirkung zukommen. Dies führt allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Denn auch ein „Scheinurteil“ erzeugt Rechtswirkungen und ist der formellen Rechtskraft fähig, beendet also die Instanz. Deshalb kann auch ein Rechtsmittel dagegen eingelegt werden. Dass es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehlt, führt nicht zur Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage, sondern zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht. Eine Abweisung der Klage als unzulässig durch das Landesarbeitsgericht wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn es sich um eine fristgebundene Klage gehandelt hätte und die nachträgliche Behebung des prozessualen Mangels allein dazu geeignet gewesen wäre, die Unbegründetheit der Klage herbeizuführen.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. August 2016 - 7 Ca 186/16 - wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 519;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.