LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2017
L 4 KR 2391/17
Normen:
SGB V § 62 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 405/16

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Feststellung der Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein KalenderjahrKein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines zeitlich unbegrenzten Anspruchs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 2391/17

DRsp Nr. 2018/1810

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die Feststellung der Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Kalenderjahr Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines zeitlich unbegrenzten Anspruchs

1. Der Bescheid einer Krankenkasse, mit dem diese die Belastungsgrenze des Versicherten für ein Kalenderjahr feststellt, entscheidet ausschließlich über die Zuzahlungspflicht für dieses Kalenderjahr. Der Rechtsstreit betrifft damit nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Bescheide, mit denen die Krankenkasse die Belastungsgrenze des Versicherte für die darauffolgenden Kalenderjahre festsetzt, werden nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. 2. Für die Geltendmachung eines zeitlich unbegrenzten Anspruchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juni 2017 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 62 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.