Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juni 2017 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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