Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der bei der Beklagten versicherte Kläger beantragte mit Schreiben vom 8. März 2009 eine zweite Krankenversicherungskarte. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2009 ab. Nach § 291 Abs. 1 Satz 1 SGB V stelle die Krankenkasse für jeden Versicherten eine Krankenversicherungskarte aus. Daher könne dem Antrag auf Ausstellung einer Zweitkarte nicht entsprochen werden.
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