LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2009
L 1 KR 270/09
Normen:
SGB V § 15 Abs. 2; SGB V § 15 Abs. 3; SGB V § 15 Abs. 6 S. 2; SGB V § 15 Abs. 6 S. 3; SGB V § 15 Abs. 6 S. 4; SGB V § 291 Abs. 1 S. 1; SGB V § 291 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 765/09

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne vorherige Zulassung bei einer Klage auf Ausstellung einer Krankenversicherungskarte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 270/09

DRsp Nr. 2010/2260

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne vorherige Zulassung bei einer Klage auf Ausstellung einer Krankenversicherungskarte

Eine Klage auf Ausstellung einer Krankenversicherungskarte ist keine Klage im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Mit einer Klage auf Ausstellung einer Krankenversicherungskarte wird primär der mit dem Besitz der Karte verbundene Nachweis der Leistungsberechtigung angestrebt, also nicht bereits Sach-, Dienst- oder Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 15 Abs. 2; SGB V § 15 Abs. 3; SGB V § 15 Abs. 6 S. 2; SGB V § 15 Abs. 6 S. 3; SGB V § 15 Abs. 6 S. 4; SGB V § 291 Abs. 1 S. 1; SGB V § 291 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der bei der Beklagten versicherte Kläger beantragte mit Schreiben vom 8. März 2009 eine zweite Krankenversicherungskarte. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2009 ab. Nach § 291 Abs. 1 Satz 1 SGB V stelle die Krankenkasse für jeden Versicherten eine Krankenversicherungskarte aus. Daher könne dem Antrag auf Ausstellung einer Zweitkarte nicht entsprochen werden.