BSG - Beschluss vom 31.10.2012
B 13 R 165/12 B
Normen:
GVG § 191a Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; SGG § 163; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 67 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NJW 2013, 10
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 128/08
SG Berlin, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3420/07

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ach Versäumung der Berufungsfrist

BSG, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen B 13 R 165/12 B

DRsp Nr. 2013/692

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ach Versäumung der Berufungsfrist

Stellt das Gericht seine Entscheidung innerhalb der Berufungsfrist irrtümlich erneut zu, ist nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie die Berufungsfrist nach der zweiten Zustellung berechnet haben.

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 191a Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; SGG § 163; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 67 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Der im Jahre 1969 geborene Kläger ist blind. Seit 1.11.1987 bezog er eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung der DDR. Diese Rente wurde zum 1.1.1992 umgewertet und wird seither als Rente wegen EU gezahlt (anfänglicher monatlicher Zahlbetrag 962,29 DM nebst Auffüllbetrag von 197,77 DM; Bescheid Landesversicherungsanstalt Berlin vom 2.12.1991).