BSG - Urteil vom 04.07.2018
B 3 KR 14/17 R
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 838
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 175/16
SG Mainz, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 338/14

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenErmittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf Krankengeld als Spitzbetrag über eine andere Sozialleistung hinaus

BSG, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 14/17 R

DRsp Nr. 2018/11631

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf Krankengeld als Spitzbetrag über eine andere Sozialleistung hinaus

1. Für die Berechnung des Beschwerdewerts ist bei einer Berufung eines Leistungsträgers regelmäßig allein vom Gegenstand seiner Verurteilung durch das SG auszugehen.2. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen sind demgegenüber selbst dann, wenn die angestrebte Änderung kraft bindender Vorschriften weitere Änderungen nach sich zieht, nicht in die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands einzubeziehen.3. Entscheidend ist allein, über welche Forderung "unmittelbar" gestritten wird.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 2017 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11. Januar 2016 wird verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).