LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2023
L 8 R 1970/22
Normen:
SGG § 63 Abs. 4; SGG § 92 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1; ZPO § 184 Abs. 1 S. 2; ZPO § 184 Abs. 2 S. 1; ZPO § 188 S. 1; ZPO § 189; SGB VI § 56; SGB VI § 57; SGB VI § 70; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2393/21

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenUnwirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Gerichtsbescheids gegenüber einem obdachlosen VerfahrensbeteiligtenErforderlichkeit der Übersendung mit einfachem Brief an eine postlagernde Anschrift

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen L 8 R 1970/22

DRsp Nr. 2023/14287

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Gerichtsbescheids gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten Erforderlichkeit der Übersendung mit einfachem Brief an eine postlagernde Anschrift

Ist ein obdachloser Beteiligter nur postlagernd zu erreichen, und ist eine Zustellung an die postlagernde Adresse nicht möglich, muss das Gericht das zuzustellende Schriftstück über die Anordnung der öffentlichen Zustellung hinaus zumindest zusätzlich auch mit einfachem Brief an die postlagernde Anschrift senden, damit der obdachlose Beteiligte die Möglichkeit hat, tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 4; SGG § 92 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1; ZPO § 184 Abs. 1 S. 2; ZPO § 184 Abs. 2 S. 1; ZPO § 188 S. 1; ZPO § 189; SGB VI § 56; SGB VI § 57; SGB VI § 70; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer seit dem 01.10.2021 gewährten Regelaltersrente.