BAG - Beschluss vom 15.01.2015
5 AZN 798/14
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 117
AUR 2015, 156
BAGE 150, 279
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 770/13
ArbG München, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13099/12

Zulässigkeit der Beschränkung der Zulassung der Revision auf Teile des Gesamtstreitstoffs

BAG, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 5 AZN 798/14

DRsp Nr. 2015/1652

Zulässigkeit der Beschränkung der Zulassung der Revision auf Teile des Gesamtstreitstoffs

Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs. Orientierungssatz: Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung der Revisionszulassung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben der unzulässigen Einschränkung die Rechtswirkungen versagt. Das Rechtsmittel der Revision wird durch das Berufungsurteil uneingeschränkt eröffnet.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Mai 2014 - 10 Sa 770/13 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.934,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1;

Gründe: