LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2018
3 Ta 388/17
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 260/15

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Aufhebung der BeiordnungZulässigkeit der Beschwerde der gesamten Rechtsanwaltskanzlei unter Einschluss nicht Beigeordneter RechtsanwälteVoraussetzungen der Aufhebung der Beiordnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 3 Ta 388/17

DRsp Nr. 2018/6266

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Aufhebung der Beiordnung Zulässigkeit der Beschwerde der gesamten Rechtsanwaltskanzlei unter Einschluss nicht Beigeordneter Rechtsanwälte Voraussetzungen der Aufhebung der Beiordnung

- Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann eine im Rahmen der Bewilligung von PKH erfolgte Beiordnung nur aufgehoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. - An einem Verfahren, dass die Entpflichtung des persönlich beigeordneten Rechtsanwalts betrifft, ist nicht die gesamte Kanzlei des beigeordneten Rechtsanwalts beteiligt, sondern nur der beigeordnete Rechtsanwalt, ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt hat kein eigenes Beschwerderecht. Ggf. bleibt zu prüfen, ob der nicht beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen einer Vertretung für den beigeordneten Rechtsanwalt tätig wird. - so auch HessLAG vom 3.01.2018 - 15 Ta 394/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 03. November 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2017 - 9 Ca 260/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Klägervertreter) begehrt die Aufhebung seiner Beiordnung, die im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten (den Kläger) erfolgte.