Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen.
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 19.05.2014 war zurückzuweisen, da sie sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.
1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 04.06.2014 ausgeführt, dass die Streitwertbeschwerde der Klägerin bereits unzulässig ist, da diese durch eine nach Auffassung der Beschwerde zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.
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