LAG Köln - Beschluss vom 26.08.2014
7 Ta 193/14
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10495/13

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Festsetzung des Streitwerts für die anwaltliche Tätigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 193/14

DRsp Nr. 2016/3625

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Festsetzung des Streitwerts für die anwaltliche Tätigkeit

Eine Prozesspartei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwerts regelmäßig nicht beschwert. Eine ausdrücklich in ihrem Namen erhobene Streitwertbeschwerde, die die Festsetzung eines höheren Streitwertes zum Ziel hat, ist daher regelmäßig unzulässig.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 19.05.2014 war zurückzuweisen, da sie sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 04.06.2014 ausgeführt, dass die Streitwertbeschwerde der Klägerin bereits unzulässig ist, da diese durch eine nach Auffassung der Beschwerde zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.