LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 08.05.2003
16 Ta 172/03
Normen:
ZPO § 769 ; ZPO § 793 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 380
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 697/03

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 172/03

DRsp Nr. 2003/13709

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO

»1. Die Beschwerdekammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO unbeschränkt zulässig ist, die inhaltliche Prüfung sich aber darauf beschränkt, ob der angefochtenen Entscheidung ein falscher Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt oder die Rechtslage offenkundig verkannt wurde.2. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Vollstreckungsgegenklage reicht bei einer Entscheidung nach § 769 ZPO aus. Das entbindet jedoch nicht von einer Begründung, aus der sich die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen ergeben. Der bloße Hinweis darauf, die Vollstreckungsgegenklage könne +möglicherweise1/2 Erfolg haben genügt nicht zur Rechtfertigung der Einstellung der Zwangsvollstreckung.«

Normenkette:

ZPO § 769 ; ZPO § 793 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 7. April 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 4. April 2003, mit dem dieses einem im Rahmen einer vom Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 9. Dezember 2002 stattgegeben hat.