LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 16.08.2012
10 Ta 134/12
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 630/12

Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 134/12

DRsp Nr. 2012/21005

Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Beendigung der Instanz nicht mehr in Betracht, wenn während des laufenden Verfahrens ein bewilligungsfähiger Antrag nicht vorgelegen hat. Die versagte Prozesskostenhilfe kann auch nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Juni 2012, Az.: 3 Ca 630/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 127;

Gründe

I. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der Klageschrift vom 07.05.2012 Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt,

dass sie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde. Ihre Klage richtete sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.04.2012 zum 31.05.2012.