BAG - Beschluss vom 14.08.2013
7 ABR 66/11
Normen:
BetrVG § 27 Abs. 1; BetrVG § 27 Abs. 2; BetrVG § 27 Abs. 3; BetrVG § 28 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 11
AP
ArbRB 2014, 10
AuR 2014, 37
BB 2013, 2996
DB 2013, 2867
EzA-SD 2013, 14
NZA 2014, 161
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 182/10
ArbG Darmstadt, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 19/10

Zulässigkeit der Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 66/11

DRsp Nr. 2013/23898

Zulässigkeit der Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Die Bildung eines "geschäftsführenden Ausschusses" durch einen siebenköpfigen Betriebsrat kann nicht auf § 27 Abs. 1 BetrVG gestützt werden. 2. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht keine Bildung eines "geschäftsführenden Ausschusses", welcher die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur die Sitzungen des Betriebsrats vorbereitet.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2011 - 9 TaBV 182/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 27 Abs. 1; BetrVG § 27 Abs. 2; BetrVG § 27 Abs. 3; BetrVG § 28 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 47 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat wirksam einen "geschäftsführenden Ausschuss" gebildet hat.

Der Beteiligte zu 2. ist der bei der antragstellenden Arbeitgeberin in deren Betrieb Region Mitte im Frühjahr 2010 gewählte siebenköpfige Betriebsrat. Er hält wöchentlich dienstags seine Sitzungen ab. Bis zu seiner Neuwahl hatte er aufgrund seiner damaligen Größe einen Betriebsausschuss mit fünf Mitgliedern gebildet. Nach der Wahl teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 8. Juni 2010 mit:

"...