Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2011 - 9 TaBV 182/10 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat wirksam einen "geschäftsführenden Ausschuss" gebildet hat.
Der Beteiligte zu 2. ist der bei der antragstellenden Arbeitgeberin in deren Betrieb Region Mitte im Frühjahr 2010 gewählte siebenköpfige Betriebsrat. Er hält wöchentlich dienstags seine Sitzungen ab. Bis zu seiner Neuwahl hatte er aufgrund seiner damaligen Größe einen Betriebsausschuss mit fünf Mitgliedern gebildet. Nach der Wahl teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 8. Juni 2010 mit:
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