BAG - Beschluss vom 27.05.2015
7 ABR 24/13
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 6/12
ArbG Stuttgart, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 75/12

Zulässigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten des BetriebsratsZulässigkeit eines Feststellungsantrags

BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 24/13

DRsp Nr. 2016/1087

Zulässigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten des Betriebsrats Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

Einem Antrag auf Feststellung, dass bestimmte Rechte und Pflichten des Betriebsrats und seiner Mitglieder aufgrund einer Rahmengeschäftsordnung bestehen, fehlt es am Feststellungsinteresse, wenn die Rahmengeschäftsordnung nicht mehr gilt.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. April 2013 - 2 TaBV 6/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten auf der Grundlage einer Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrats vom 2. Februar 2012.

Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk U ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort errichtete, zu 8. beteiligte Betriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der IG Metall kandidiert. Die Antragsteller gehören der Minderheitsfraktion im Betriebsrat an.