BAG - Urteil vom 11.11.2014
3 AZR 117/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2015, 251
DB 2015, 687
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 10
NJW 2015, 8
NZA 2015, 1076
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 40/12
ArbG Stuttgart, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7158/11

Zulässigkeit der Bündelung der im Unternehmen anfallenden Prüfungstermine hinsichtlich der Anpassung der Bezüge in der betrieblichen Altersversorgung zu einem einheitlichen Termin im KalenderjahrZulässiges Maß der Verzögerung der ersten Anpassungsprüfung

BAG, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 117/13

DRsp Nr. 2015/617

Zulässigkeit der Bündelung der im Unternehmen anfallenden Prüfungstermine hinsichtlich der Anpassung der Bezüge in der betrieblichen Altersversorgung zu einem einheitlichen Termin im Kalenderjahr Zulässiges Maß der Verzögerung der ersten Anpassungsprüfung

Orientierungssätze: 1. Der von § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Drei-Jahresturnus zwingt den Versorgungsschuldner nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Eine Bündelung der im Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Termin im Kalenderjahr ist zulässig. 2. Für die Versorgungsempfänger darf sich die erste Anpassungsprüfung um höchstens sechs Monate verzögern. Eine weitere Verzögerung der ersten Anpassungsprüfung ist nicht zulässig und steht nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2012 - 20 Sa 40/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2012 - 18 Ca 7158/11 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3; BGB § 242;

Tatbestand: